Alle Fahrerlaubnisklassen
im Überblick.
Von Klasse AM bis Klasse T – hier finden Sie alle Führerscheinklassen
mit Mindestalter, Voraussetzungen und Besonderheiten auf einen Blick.
A
ohne Leistungsgrenze
Vorbesitz
Nein
Nein
Einschluss
AMA1A2
AMA1A2
Mindestalter
24/21*/20** Jahre
24/21*/20** Jahre
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm1 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm1 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
* Mindestalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge 21 Jahre, **bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2
A2
Motorräder bis 35 kW
Vorbesitz
Nein
Nein
Einschluss
AMA1
AMA1
Mindestalter
18 Jahre
18 Jahre
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
A1
Leichtkrafträder bis 125 cm³
Vorbesitz
Nein
Nein
Einschluss
AM
AM
Mindestalter
16 Jahre
16 Jahre
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0, 1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
AM
Vmax von max. 45 km/h
Vorbesitz
Nein
Nein
Einschluss
keine
keine
Mindestalter
16/15*** Jahre
16/15*** Jahre
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L 1 e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 . Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) .
*** bis zur Vollendung des 16 Lebensjahres nur für Fahrten Im Inland
Seit dem 24.8.2017 wurde für die Beschreibung der Kraftfahrzeuge der Klasse AM auf Texte Europäischer Richtlinien zurückgegriffen und unverständlicherweise auf eine direkte Beschreibung der mit der Fahrerlaubnis Klasse AM zu fahrenden Fahrzeuge verzichtet. Die abgebildeten Fahrzeuge der Klasse AM passen zum Zeitpunkt der Drucklegung zum amtlichen Text, sofern sie bauartbestlmmt nicht schneller als 45 km/h fahren können und einen Hubraum von SO cm1 nicht überschreiten. Bei vierrädrigen Leichtfkraftfahrzeugen darf die Leermasse 350 kg nicht übersteigen, ohne Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
B
Schaltung
Vorbesitz
Nein
Nein
Einschluss
AML
AML
Mindestalter
18/BF17**** Jahre
18/BF17**** Jahre
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als
acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg
zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht
überschritten wird).
18/21/BF17**** Jahre:
Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle
eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der
Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der
Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
18/20/BF17**** Jahre:
Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt,
auch zum Führen von Fahrzeugen
auch zum Führen von Fahrzeugen
➔ die ganz oder teilweise mit
a) mit Strom
b) Wasserstoff,
c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas - CNG) und flüssig (Flüssigerdgas - LNG),
d) Flüssiggas (LPG),
e) mechanischer Energie aus
bordeigenen
Speichern/bordeigenen
Quellen, einschließlich
Abwärme
bordeigenen
Speichern/bordeigenen
Quellen, einschließlich
Abwärme
alternativ angetrieben werden,
➔ mit einer Gesamtmasse von mehr als 3500
kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg,
➔ für die Güterbeförderung und
➔ ohne Anhänger, sofern
➔ die 3500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem
Antriebssystem eines Fahrzeugs mit
denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
Antriebssystem eines Fahrzeugs mit
denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
➔ die Ladekapazität gegenüber diesem
Fahrzeug nicht erhöht ist.
Fahrzeug nicht erhöht ist.
**** Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.
B78
Automatik
Vorbesitz
Nein
Nein
Einschluss
AML
AML
Mindestalter
18/BF17**** Jahre
18/BF17**** Jahre
Klasse B mit Schlüsselzahl 78
Beschränkt das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B auf Automatikfahrzeuge (Automatikgetriebe ohne Kupplungspedal).
**** Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.
B96
Fahrzeugkombination bis 4.250 kg
Vorbesitz
B
B
Einschluss
keine
keine
Mindestalter
18/BF17**** Jahre
18/BF17**** Jahre
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
für Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt (Fahrerschulung nach Anlage 7a FeV erforderlich).
**** Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.
B196
Hubraum von bis zu 125 cm³
Vorbesitz
B
B
Einschluss
keine
keine
Mindestalter
25 Jahre
25 Jahre
Klasse B mit Schlüsselzahl 196
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm', einer Motorleistung von nicht mehr als 1 kW, bei denen das Verhältnis der Leistungen zum Gewicht 0,1 kW/kg
nicht übersteigt (Fahrberechtigung nur im Inland; Fahrerschulung nach Anlage 7b FeV erforderlich). Mindestens fünf Jahre Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich.
nicht übersteigt (Fahrberechtigung nur im Inland; Fahrerschulung nach Anlage 7b FeV erforderlich). Mindestens fünf Jahre Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich.
B197
Schalt- und Automatikfahrzeuge
Vorbesitz
Nein
Nein
Einschluss
AML
AML
Mindestalter
18/BF17**** Jahre
18/BF17**** Jahre
Klasse B mit Schlüsselzahl 197
Fahrzeugführer, die eine Fahrerlaubnisprüfung auf einem Prüfungsfahrzeug mit Automatikgebriebe ohne Kupplungspedal bestanden haben und einen Nachweis über die praktische
Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorweisen konnten. Mit Klasse B197 dürfen auch Fahrzeuge der Klasse B mit Schaltgetriebe und Kupplungspedal geführt werden.
Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorweisen konnten. Mit Klasse B197 dürfen auch Fahrzeuge der Klasse B mit Schaltgetriebe und Kupplungspedal geführt werden.
**** Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.
BE
Anhänger
Vorbesitz
B
B
Einschluss
keine
keine
Mindestalter
18/BF17**** Jahre
18/BF17**** Jahre
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.
**** Begleitetes Fahren und während der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.
C1
bis 7.500 kg
Vorbesitz
B
B
Einschluss
keine
keine
Mindestalter
18 Jahre
18 Jahre
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zuläsigen Gesamtmase von nicht mehr als 750 kg).
Auch zum Führen von Fahrzeugen mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3. Einsatzfahrzeuge der nach
Klasse C1 Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Klasse C1 Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
vom 01.01.1999
vom 01.01.1999
5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6. Krankenkraftwagen,
bis 27.12.2016
bis 27.12.2016
7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge,
8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9. Post, Funk- und
befristet bis zum
Fernmeldefahrzeuge,
befristet bis zum
Fernmeldefahrzeuge,
10. Spezialisierte Verkaufswagen,
11. Rolstuhlgerechte Fahrzeuge
12. Leichenwagen und
13. Wohnmobile.
Klasse C1 vom 01.01.1999 bis 27.12.2026 befristet bis zum 50 Geburtstag.
Befristet auf jeweils 5 Jahre. Erneute Feststellung der Eignung nach jeweils 5 Jahren. Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung. Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung.
C1E
mit Anhänger
Vorbesitz
C1
C1
Einschluss
BED1E, sofern D1 vorhanden
BED1E, sofern D1 vorhanden
Mindestalter
18 Jahre
18 Jahre
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
➔ der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeug-
kombination 12000 kg nicht übersteigt,
masse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeug-
kombination 12000 kg nicht übersteigt,
➔ der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse
von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination
12000 kg nicht übersteigt.
von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination
12000 kg nicht übersteigt.
Befristet wie C1
C
LKW
Vorbesitz
B
B
Einschluss
C1
C1
Mindestalter
21 Jahre
21 Jahre
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch zum Führen von Fahrzeugen mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3. Einsatzfahrzeuge der nach
Klasse C1 Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Klasse C1 Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
vom 01.01.1999
vom 01.01.1999
5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6. Krankenkraftwagen,
bis 27.12.2016
bis 27.12.2016
7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge,
8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9. Post, Funk- und
befristet bis zum
Fernmeldefahrzeuge,
befristet bis zum
Fernmeldefahrzeuge,
10. Spezialisierte Verkaufswagen,
11. Rolstuhlgerechte Fahrzeuge
12. Leichenwagen und
13. Wohnmobile.
Gilt entsprechend für CE.
Befristet wie C1.
CE
mit Anhänger
Vorbesitz
C
C
Einschluss
C1EBE und T, DE, sofern D vorhanden
C1EBE und T, DE, sofern D vorhanden
Mindestalter
21 Jahre
21 Jahre
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder
einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Befristet wie C1
D1
Bus
Vorbesitz
B
B
Einschluss
keine
keine
Mindestalter
21 Jahre
21 Jahre
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 750 kg).
nicht mehr als 750 kg).
Befristet wie D.
D1E
mit Anhänger
Vorbesitz
D1
D1
Einschluss
BE
BE
Mindestalter
21 Jahre
21 Jahre
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Befristet wie D
D
Bus
Vorbesitz
B
B
Einschluss
D1
D1
Mindestalter
24 Jahre
24 Jahre
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten BfF sowie eine Bescheinigung eines Arztes oder Zeugnis eines Augenarztes. Nach jeweils S Jahren Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung. Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung. Bei einer Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus, muss zusätzlich die Eignung wie bei der Ersterteilung nachgewiesen werden.
DE
mit Anhänger
Vorbesitz
D
D
Einschluss
C1EBE
C1EBE
Mindestalter
24 Jahre
24 Jahre
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berchtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
Befristet wie D.
T
Traktor
Vorbesitz
Nein
Nein
Einschluss
AML
AML
Mindestalter
16/18 Jahre
16/18 Jahre
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die
jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
16 Jahre bei 40 km/h,
18 Jahre bei 60 km/h
bauartbestimmte Geschwindigkeit. Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46 FeV.
18 Jahre bei 60 km/h
bauartbestimmte Geschwindigkeit. Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46 FeV.
L
Traktor
Vorbesitz
Nein
Nein
Einschluss
keine
keine
Mindestalter
16 Jahre
16 Jahre
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
