Alle Fahrerlaubnisklassen
im Überblick.

Von Klasse AM bis Klasse T – hier finden Sie alle Führerscheinklassen
mit Mindestalter, Voraussetzungen und Besonderheiten auf einen Blick.

Motorrad­führerschein

Vier Klassen, ein Weg nach oben: Mit 16 startest du auf dem Roller oder der 125er, mit 18 kommt die Mittelklasse und später jede Maschine ohne Leistungsgrenze.

A
ab 24/21*/20**

ohne Leistungsgrenze

Vorbesitz
Nein
Einschluss
AMA1A2
Mindestalter
24/21*/20** Jahre


Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm1 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahr­zeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm1 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
* Mindestalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge 21 Jahre, **bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2
A2
ab 18

Motorräder bis 35 kW

Vorbesitz
Nein
Einschluss
AMA1
Mindestalter
18 Jahre


Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
A1
ab 16

Leichtkrafträder bis 125 cm³

Vorbesitz
Nein
Einschluss
AM
Mindestalter
16 Jahre

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0, 1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindig­keit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
AM
ab 16/15***

Motorräder bis 35 kW

Vorbesitz
Nein
Einschluss
keine
Mindestalter
16/15*** Jahre


leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L 1 e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder drei­rädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verord­nung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15 . Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierräd­rigen Fahrzeugen (ABI. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder drei­rädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABI. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) .
*** bis zur Vollendung des 16 Lebensjahres nur für Fahrten Im Inland
Seit dem 24.8.2017 wurde für die Beschreibung der Kraftfahrzeuge der Klasse AM auf Texte Europäischer Richtlinien zurückgegriffen und unverständlicherweise auf eine direkte Beschreibung der mit der Fahrerlaubnis Klasse AM zu fahrenden Fahrzeuge verzichtet. Die abgebildeten Fahrzeuge der Klasse AM passen zum Zeitpunkt der Drucklegung zum amtlichen Text, sofern sie bauartbestlmmt nicht schneller als 45 km/h fahren können und einen Hubraum von SO cm1 nicht überschreiten. Bei vierrädrigen Leichtfkraftfahrzeugen darf die Leermasse 350 kg nicht übersteigen, ohne Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.