Klasse AM
Mindestalter: 15/16***
Kein Vorbesitz
Einschluss: Keine

  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
  • dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
  • leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

*** bis zur Vollendung des 16 Lebensjahres nur für Fahrten im Inland

Seit dem 24.8.2017 wurde für die Beschreibung der Kraftfahrzeuge der Klasse AM auf Texte Europäischer Richtlinien zurückgegriffen und unverständlicherweise auf eine direkte Beschreibung der mit der Fahrerlaubnis Klasse AM zu fahrende Fahrzeuge verzichtet. Die abgebildeten Fahrzeuge der Klasse AM Passen zum Zeitpunkt der Drucklegung zum amtlichen Text, sofern sie bauartbestimmt nicht schneller als 45 km/h fahren können und einen Hubraum von 50 cm3 nicht überschreiten. Bei vierrädrigen Leichtfkraftfahrzeugen darf die Leermasse 350 kg nicht übersteigen, ohne Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

 

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